Der Nachfolger des vom EuGH 2020 gekippten Privacy-Shield-Abkommens zwischen der Europäischen Union und den USA steht aktuellen Aussagen von US-Präsident Joe Biden und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zufolge kurz vor einer Einigung.
Für viele Unternehmer und Web-Service-Betreiber bleibt der Sommer 2020 noch gut in Erinnerung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab damals der Klage des österreichischen Juristen Max Schrems nach und kippte das „Privacy Shield“, das die Datenübermittlung zwischen den USA und den Ländern der Europäischen Union regelte. Die Begründung: Die US-amerikanischen Datenschutzbestimmungen wären nicht mit den EU-Standards vereinbar. Schrems ist seit Jahren als Datenschutzaktivist bekannt und hatte bereits gegen das Vorgängerabkommen des „Privacy Shield“ vor dem EuGH erfolgreich geklagt.
Datenaustausch zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern: Restrisiko bleibt
Im Grundsatz scheinen sich nun die EU und die USA über eine Nachfolgeregelung für den Austausch personenbezogener Daten zwischen beiden Rechtsräumen offenbar einig zu sein. Das lässt gerade Unternehmen aufatmen, die weiterhin auf Dienste der großen US-Anbieter setzen. Details zur geplanten Vereinbarung wurden jedoch noch nicht genannt.
Dabei bietet der Durchbruch in den Verhandlungen nur eine vermeintliche Sicherheit: Zum einen, da der genaue Vereinbarungstext noch aussteht und zu befürchten steht, dass Datenschutzaktivisten ihre Ankündigungen wahrmachen und erneut Klage vor dem EuGH einreichen. Zum anderen, da der Datentransfer ins Ausland, also in einen anderen Rechtsraum als den eigenen, mit und ohne Abkommen immer ein Risiko darstellt. Selbst innerhalb der EU sind die Rechtsprechungen der einzelnen Länder, trotz gemeinsamem Datenschutzrahmen, höchst unterschiedlich.
equada: 100% Rechtssicherheit in Deutschland
Wer jetzt und in Zukunft beim Thema Datenschutz ganz auf Nummer sicher gehen möchte, fährt am besten, wer einen Anbieter aus Deutschland wählt. Dieser sollte selbstverständlich selbst die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, etwa durch eine entsprechende Datenschutzzertifizierung.
Doch Vorsicht, auch hier lauern weitere Fallstricke: Zwar werben viele, auch ausländische Anbieter, mit dem Serverstandort Deutschland. Das reicht allerdings nicht aus, um datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Warum das so ist, haben wir in diesem Artikel dargelegt.
Wichtig ist also, einen Anbieter zu wählen, der ohne ausländische Beteiligungen auskommt und seine technische Infrastruktur in Deutschland hat. Nur dann ist gewährleistet, dass Unternehmer mit Sitz in Deutschland und Serviceanbieter sich beide im selben Rechtsrahmen bewegen.
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